Baugesetz-Revolution: Der Befreiungsschlag für den Solar-Mittelstand
Neue Privilegierung beschleunigt Batteriespeicherprojekte im Außenbereich – vorerst
Die deutsche Solarindustrie freut sich darauf, die Möglichkeit der Integration von Batteriespeichern zur Speicherung und Bereitstellung zusätzlicher Energie zu verbessern. Obwohl Batteriespeicher nichts Neues sind, stellten Schwierigkeiten bei der Errichtung und Nutzung großer Anlagen in bestehenden Solarparks bislang immer ein bürokratisches Problem dar.
Uneinheitliche Verwaltungspraktiken und restriktive Auslegungen führten häufig zu Verzögerungen oder Ablehnungen von Batteriespeicherprojekten.
Mit der Einführung der Änderung Nr. 11 in § 35 Abs. 1 BauGB wurde erstmals eine klare Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit großer Batteriespeicheranlagen im Außenbereich geschaffen.
Projektentwickler würden nun erstmals echte Planungs- und Investitionssicherheit erhalten. Die Genehmigungsfähigkeit wäre erheblich verbessert, da Behörden künftig nicht mehr auf die uneinheitliche und restriktive Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zurückgreifen können. Unverändert gelten jedoch die übrigen einschlägigen rechtlichen Vorgaben, etwa im Bereich Natur- und Landschaftsschutz sowie in Bezug auf Brandschutz und beim Netzanschluss.

